Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Reflex Winkelmann GmbH

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer). Für sämtliche dieser Werklieferungen und Verkäufe sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, folgende Bedingungen maßgeblich. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller:


I. Allgemeines

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffenen Vereinbarungen (mündlich, telefonisch, telegraphisch, per e-mail oder Fax), bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Nebenabreden sowie sonstige Zusagen.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller; bei Abrufaufträgen für jeden Abruf.
4. Der Besteller kann Aufträge, die von uns bestätigt sind, nur aus wichtigem Grund kündigen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Sukzessiv-Lieferungs-, Rahmen- und/ oder Abrufaufträge.
5. Unser Angebot ist freibleibend. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Bestellung oder dadurch daß dem Käufer innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird (Annahme) zustande. Bei Abrufaufträgen hat der Besteller die Lieferung spätestens 10 Monate nach Auftragserteilung abzunehmen, falls keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde; er hat den Abruf rechtzeitig, mindestens jedoch 4 Wochen vor Lieferung zu erklären.
6. Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt unberührt.
7. Sofern eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
8. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluß des UN - Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980.


II. Angebotsunterlagen / Schutzrechte

1. An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, aus Werkzeugen, Kalkulationen oder Abbildungen, die uns vom Besteller übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Verp ichtung zur Nachprüfung, ob die uns in dieser Form in Auftrag gegebenen Werkzeuge sowie die mit diesen herzustellenden Gegenstände irgendwelche in- oder ausländischen Schutzrechte von Dritten verletzen, obliegt nicht uns, sondern ausschließlich dem Besteller.
3. Sofern uns von einem Dritten unter Hinweis auf ein diesem gehörendes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kalkulationen, Abbildungen oder aus Werkzeugen des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, sind wir – ohne zur Prüfung der Sach- und/oder Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen sowie Ersatz der aufgewendeten Kosten und unseres entgangenen Gewinnes vom Besteller zu verlangen.
4. Der Besteller verpflichtet sich, uns von geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich nach unserer Aufforderung freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, einschließlich der uns entstehenden Beratungs- und Prozesskosten, hat der Besteller uns einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
5. Uns zugesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.


III. Preise und Zahlung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Fracht und Verpackung. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung von Kisten und wiederverwendbarer Verpackung erfolgt Gutschrift zu 2/3 des berechneten Wertes. Miete für Bundesbahn-Leihbehälter geht zu Lasten des Bestellers.
2. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung; diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Bei Dauerschuldverhältnissen behalten wir uns Preisanpassungen vor. Berechnungsbasis für die Preise sind die jeweils mit dem Besteller ausgehandelten Preis- und Rabattstrukturen. Erfolgen ab drei Monate nach dem Datum der Auftragsbestätigung Lohn- oder Materialpreiserhöhungen, so haben wir das Recht, die Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen an den Besteller weiterzugeben soweit sie nicht durch eine Senkung anderer Kostenfaktoren der Preisstruktur kompensiert werden. Analog werden wir nicht kompensierte Lohn- bzw. Materialpreissenkungen an den Besteller weiterreichen. Der Besteller anerkennt ferner, daß wir zu Preiserhöhungen berechtigt sind, wenn die Auftragsausführung die Notwendigkeit weiterer erheblicher Arbeitsgänge und Werkzeuge aufzeigt, die – insbesondere bei Erstlieferung – nach anerkanntem Stand der Technik nicht im Voraus erkennbar und deshalb für den Besteller ersichtlich in den Vorkalkulationen, die den Preisvereinbarungen und Vertragsverhandlungen zugrunde gelegen hatten, nicht vorgesehen waren. Die Preisanhebungen gemäß Satz 2 und Satz 3 erfolgen nach Maßgabe der §§ 315, 316 BGB. Der Besteller hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht für die noch nicht erbrachten Leistungen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
4. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung netto Kasse (= ohne jeden Abzug) an uns zu erbringen. Abweichende Zahlungsbedingungen sind mit uns schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt insbesondere für längere Zahlungsziele, Wechselzahlungen oder Scheck-Wechsel-Verfahren. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Für rechtzeitige Vorlage und Protest wird keine Haftung übernommen. Nachnahmespesen gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Skonto wird grundsätzlich nur schriftlich gewährt; Sofern Skonto eingeräumt wurde, bezieht er sich jeweils auf den Warenpreis ausschließlich der Nebenkosten.
6. Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, werden unsere Rechnungen sofort nach Zugang fällig. Der Besteller kommt 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. § 286 Absatz 3 BGB bleibt im Übrigen unberührt.
8. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu fordern. Wir sind berechtigt, einen höheren Zinsschaden geltend zu machen, den wir nachzuweisen haben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sowie bei notwendig werdender Einziehung oder bei Zahlungseinstellung entfallen die für die jeweilige Zahlung gewährten Rabatte und/oder Preisnachlässe.
9. Sämtliche Zahlungen sind in Euro an uns, nicht aber an unsere Vermittlungs- oder Abschlussvertreter zu leisten.
10. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder Aufrechnungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferfristen

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Besteller sowie, sofern dies ausdrücklich vereinbart worden ist, den Eingang vereinbarter Anzahlungen voraus; sie beginnt keinesfalls vor Eingang aller vom Besteller zu liefernden, für die Ausführung des Auftrags erforderlicher Unterlagen, Zeichnungen, Kalkulationen und Beistellteile. Wenn Ausfallmuster zu liefern sind, beginnen alle Lieferfristen für die Serienlieferung mit Abnahme des Ausfallmusters.
2. Von uns genannte Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir unverzüglich mit. Im Fall der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Wir werden den Besteller unverzüglich unterrichten und Vorleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.
3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Ist vereinbart, daß der Besteller die Ware selbst abholt oder abholen läßt, erfolgt aber die Abholung nicht innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung, so sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers anzuliefern und der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware abzunehmen. Der Besteller gerät spätestens, wenn er die gemäß Satz 1 angelieferte Ware nicht abnimmt, in Annahmeverzug gem. Ziff. 4.
6. Höhere Gewalt entbindet uns für die Dauer des Hindernisses von der Vertragserfüllung; dauert sie länger als 6 Monate, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und sonstige, von uns nicht vorhersehbare oder abwendbare Ursachen, die eine Verschiebung unseres Produktionsbeginns oder eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung zur Folge haben, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Störungen im eigenen Betrieb und/oder in einem Zulieferbetrieb und verspätete Lieferung von Rohmaterialien, Werkzeugen und Maschinen für die bestellte Fertigung.


V. Gefahrenübergang, Lieferung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart. Wir versenden stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers auch bei Franco-Lieferungen und auch bei Transport mit werkseigenen Fahrzeugen.
2. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen; wir haften nur nach Maßgabe der Ziff. VIII.
3. Wir werden Ware und/oder Transport nach Maßgabe des Bestellers auf dessen Kosten versichern. Die Regulierung von Transportschäden und/oder -verlusten ist Sache des Bestellers.
4. Teillieferungen sind in dem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, sofern in unserer Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt ist. Im Falle einer vertragswidrigen Teillieferung besteht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung und nur, soweit der Besteller darlegt, daß er an der Teilleistung kein Interesse hat.
5. Der Besteller darf unsere Produkte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht aus der EU ausführen; diese ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit der Zielort der Produkte mit der Rechnungsadresse des Bestellers überein- stimmt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunden diese Bestimmung gleichermaßen befolgen.


VI. Beistellteile

1. Werden Beistellteile und/oder Beistellverpackungen (z.B. vom Besteller beizustellende Paletten oder Formschalen) durch den Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie frei unserem Werk mit einem Mengenzuschlag von 5 bis 10 % für etwaigen Ausschuss bzw. Mehrproduktion anzuliefern, und zwar rechtzeitig, in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, daß bei uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Beistellteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten und uns entstehende Schäden zu ersetzen. In solchen Fällen behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen oder uns nach rechtzeitiger Information des Bestellers über unseren Bedarf, selbst einzudecken und dem Besteller die Mehrkosten zu berechnen. Alle Lieferfristen gelten in diesem Falle als aufgehoben.


VII. Mängelgewährleistung

1. Für Mängel der Leistung leisten wir Gewähr. Wir übernehmen die Gewähr für die Funktionsbereitschaft unserer Produkte unter den in der beiliegenden Gebrauchsanweisung beschriebenen Bedingungen und bei ordnungsgemäßer Montage. Sollte eine Gebrauchsanweisung nicht mitgeliefert worden sein, werden wir dem Besteller diese auf sein Anfordern unverzüglich nachliefern. Auf Druck beanspruchte Teile haben wir in unserem Werk nur dann auf Dichtigkeit zu überprüfen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist (Ziff. I. 2.).
2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; alle mit einer Eingangskontrolle verbundenen Kosten der Untersuchungen trägt der Besteller selbst. Erkennbare Mängel können nur innerhalb von sieben Tagen, gerechnet ab Gefahrenübergang auf den Besteller, schriftlich und unter genauer Spezifizierung der geltend gemachten Mängel gerügt werden. Andere Mängel müssen unverzüglich ab ihrer Entdeckung, spätestens 24 Monate ab Gefahrübergang geltend gemacht werden. Zur Mängelprü-fung Beauftragte sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
3. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung) oder zur Herabsetzung der Vergütung berechtigt; bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen kann die Herabsetzung der Vergütung durch Gutschrift für mangelhafte Ware erfolgen. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
4. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung um den Betrag herabzusetzen, um den der Mangel den Wert der mangelhaften Sache, gemessen an der Vergütung, mindert. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos versucht worden ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer Eigenschaft, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen haben, Ansprüche geltend macht. Garantieerklärungen werden von uns nur schriftlich und als solche bezeichnet abgegeben. Im Übrigen haften wir für Leistungsstörungen nur nach Maßgabe der Ziff. VIII.
6. Von uns als mangelhaft anerkannte Waren sind uns auf unser ausdrückliches Verlangen zurückzugeben.
7. Bei fehlerhaften Lieferungen hat der Besteller Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil der Lieferung zuzüglich der Kosten für Transport und Verpackung und anteiliger Mehrwertsteuer zu leisten.
8. Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.


VIII. Gesamthaftung

1. Wir haften dem Käufer auf Schadensersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur,
a) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten,
c) die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder
e) Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
2. Soweit kein grobes Verschulden der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz in Fällen nach Ziffer VIII. 1a)-b) auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Schadensersatz kann der Käufer anstelle der Leistung nur verlangen, soweit uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Nachfrist muß mindestens 4 Wochen betragen. Gleiches gilt für ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Alle vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz verjähren 24 Monate nach Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.


IX. Werkzeuge

Die in unserem Angebot bzw. in unserer Bestätigung gegebenenfalls angegebenen Werkzeugkosten stellen nur einen Teil der tatsächlich auf die Werkzeuge anfallenden Material- und Lohnkosten der Fertigungskosten dar und gelten als Richtpreise. Durch Vergütung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentum oder Anspruch auf Eigentumserwerb an den Werkzeugen. Sie verbleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem Besitz.


X. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferware bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen. In der Rückholung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungs- kosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu veräußern. Der weiteren Veräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge gleich.
5. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Sollte dies aber der Fall sein, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung anzeigt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen; insbesondere gelten wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware setzt sich an der neuen oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung oder Verarbeitung. Für die durch Verbindung oder Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
7. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
9. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese schon jetzt im Voraus an uns ab.
10. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Besteller unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten unserer Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung, insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % oder den Nennbetrag der Sicherheiten um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
12. In Ländern, in denen ein dem Vorbehalt ähnliches Recht nicht besteht, räumt uns der Besteller – sofern möglich bereits jetzt, im Übrigen auf erstes Anfordern – die im betroffenen Land vergleichbare Art der Sicherheit ein und wirkt bei den hierfür erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Begründung entsprechender Sicherheiten mit.


XI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz – bzw. Wohnsitzgericht – zu verklagen.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis.Ahlen, Mai 2015


Hier können Sie die aktuellen AGB der Reflex Winkelmann GmbH herunterladen:

Reflex – AGB